Wir laden alle PARTEIler herzlichst zum BundesPARTEItag 2016 ein!

Dieser wird stattfinden vom 20.-22. Mai 2016 in Erfurt. Genauer: in der Alten PARTEIschule, Werner-Seelenbinder-Straße 14, 99096 Erfurt.

Das vorläufige Programm:
Freitag abends: Vortreffen mit Kneipentour in der Stadt, gemütliches Beisammensein
Start um 18 Uhr im „Noah“ die Altstadtkneipe, Große Arche 8
(Facebookseite zum weiteren Verlauf der Kneipentour folgt)

Samstag
ab 11 Uhr: Kaderschulung und Akkreditierung (PARTEI-Ausweis und amtlichen Lichtbildausweis mitbringen)
+ 11:00 Uhr: Grundlagen der PARTEI-Arbeit (Wiederholung von Cottbus)
+ 11:20 Uhr: Wie verwalte ich (m)einen Verband – ein kurzer Abriß
+ 11:40 Uhr: Spenden, Reisekosten und wie wir überhaupt mehr Geld bekommen
+ 12:10 Die Polizei – Dein Freund und Helfer (und was sie darf und nicht darf)
+ 12:30 Uhr: Das Geheimnis innerer Kraft – Leo Fischer
13 Uhr Demo (und Mittagessen)
15:45 Uhr: PARTEItag
+ Wahl der Versammlungsleitung, Beschluß der Tagesordnung
+ Berichte des Vorstandes, Kassenbericht, und Entlastungen
+ Wahl des Bundesvorstandes
+ Wahl zweier Rechnungsprüfer
+ Bericht des Bundesschiedsgerichtes
+ Wahl des Bundesschiedsgerichtes
+ Beschluß über Länderrat und ZK
+ Neuigkeiten vom Bundesvorstand: Organisatorisches (Verwaltung, Rechtliches, Datenschutz, …)
+ Die PARTEI im Film
+ Informationen zur Bundestagswahl 2017
+ Anträge zur Satzung (s.u.*)
+ Antrag des Kreisverbandes Offenbach
+ Sonstiges
19 Uhr: Abendessen
20 Uhr: Feierlichkeiten (in der Parteischule)

Sonntag
10:30 bis 14 Uhr: gemeinsames Frühstück, ggf. Abschlußbesprechungen
14 Uhr: Abreise, oder Besuch des Haus zum Sonneborn, Erinnerungsfoto, Abschlußtrinken

Wer dabei sein will, sollte sich jetzt dringendst seinen Übernachtungsplatz sichern – die meisten Zimmer sind schon weg.  Alle Teilnehmer buchen ihre Übernachtung selbst.
Die Zimmerchen in der Parteischule sind wohl schon alle weg, und auch das re4Hostel und Opera-Hostel werden als belegt gemeldet. Es gibt noch diverse teure Hotels, private Zimmer und Brücken.

Diese Seite wird bei Bedarf weiter aktualisiert.

Herzlichst,
Euer BPT 2016- Planungsstab
Peter Mendelsohn, stellv. Bundesvorsitzender

* Anträge zur Satzung:
I
Der BundesPARTEItag möge folgendes beschließen:
Der § 9a der Satzung des Bundesverbandes der PARTEI wird um folgenden Absatz erweitert.
„(8) Der Bundesvorstand wirkt bei der Aufstellung der Kandidaten für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mit. Der Bundesvorstand ist insbesondere neben dem zuständigen Landesvorstand berechtigt, nach § 21 Abs. 4 Bundeswahlgesetz und § 10 Abs. 4 Europawahlgesetz gegen den Beschluss einer Mitgliederversammlung über die Bewerberaufstellung Einspruch zu erheben.“

II
a)
§6 (2) „Vorsätzliche Verstöße von Mitgliedern können mit Ausschluß aus der PARTEI geahndet werden, sofern der PARTEI schwerer Schaden zugefügt wurde.“

wird geändert in

„Vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung oder erhebliche Verstöße gegen die Grundsätze oder Ordnung von Mitgliedern können mit Ausschluß aus der PARTEI geahndet werden, sofern der PARTEI schwerer Schaden zugefügt wurde.“

Begründung: Mit der Änderung wird der Absatz dem Wortlaut des § 10 Abs. 5 des Parteiengesetzes übernommen.

b)
§6 (2b) „Der Ausschluß wird vom Bundesvorstand oder vom Vorstand eines Landesverbandes beim Bundesschiedsgericht beantragt. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der jeweilige Vorstand das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Bundesschiedsgericht ausschließen.“

wird geändert in

„Der Ausschluß wird vom Bundesvorstand oder vom Vorstand eines Landesverbandes beim zuständigen  Landesschiedsgericht beantragt. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der jeweilige Vorstand das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgericht ausschließen.“

Begründung: Das Parteiengesetz sieht in § 10 Abs. 5 Satz 2 für den  Ausschluß eines Mitglieds zwingend eine Berufungsmöglichkeit vor.

c)
§6 (2c) „Das Bundesschiedsgericht kann statt einer verhängten oder beantragten Ordnungsmaßnahme auch eine mildere Ordnungsmaßnahme verhängen.“

wird geändert in

„(2c) Das Schiedsgericht kann statt einer verhängten oder beantragten Ordnungsmaßnahme auch eine mildere Ordnungsmaßnahme verhängen.“

Begründung: entsprechend der Änderung in b)