Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI)
Vom 20. April 2022
Zuletzt geändert am 21. Mai 2022
§ 1 Allgemeines
(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben der PARTEI erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch: Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und sonstige Einnahmen.
(2) Das Geschäftsjahr der Partei ist jeweils das Kalenderjahr.
§ 2 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied der Partei soll einen jährlichen Beitrag entrichten.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist ab der Aufnahme in die Partei fällig. Die Aufnahme in die Partei wird dokumentiert durch den Erhalt des Parteiausweises.
(3) Die Höhe des Jahresbeitrages beträgt € 10,-. Die freiwillige Leistung eines höheren Beitrages ist zulässig.
§ 3 Mandatsträgerabgaben
(1) Parteimitglieder, die aus ihrer Tätigkeit in einem Amt außerhalb der PARTEI eigene Einnahmen erzielen (vornehmlich Mandatstragende), sollen davon mindestens 3 % an eine Gliederung ihrer Wahl der PARTEI entrichten. In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag der Bundesvorstand per Beschluss von dieser Regelung abweichen.
(2) Mandatsträge, die dem Entrichten der Abgabe nicht nachkommen, können nach dem Tod nicht in den Himmel, sondern müssen nach Heidelberg und dort für 500 € warm eine 3-Zimmer-Wohnung mieten wollen – auf alle Ewigkeit.
§ 4 Spenden
(1) Der Bundesverband und die nachgeordneten PARTEI-Untergliederungen sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Ausgenommen sind solche Spenden, die im Sinne von § 25 Parteiengesetz unzulässig sind.
(2) Spenden und andere Zuwendungen an einen oder mehrere Gebietsverbände, deren Gesamtwert 10.000 Euro übersteigt, sind unverzüglich an die Bundesschatzmeisterei zu melden und im Rechenschaftsbericht des Gebietsverbandes, der sie vereinnahmt hat, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders/der Spenderin zu verzeichnen.
(3) Zuwendungsbescheinigungen werden den Zuwendern vom Bundesverband oder den Landesverbänden, bei denen die Zuwendungen eingegangen und die beim zuständigen Finanzamt angemeldet sind, erteilt. Gebietsverbände sind nicht berechtigt, Zuwendungsbescheinigungen auszustellen, solange diese keine eigene Finanzhoheit besitzen.
§ 5 Selbständigkeit von den LV unterstehenden Parteiverbänden
Die finanzielle Selbständigkeit gemäß Parteiengesetz von Parteiverbänden unterhalb der Landesverbände ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Über eine eventuell notwendig werdende finanzielle Selbständigkeit entscheidet im Einzelfall der Bundesvorstand.
§ 6 Die Verteilung des Finanzaufkommens
(1) Eingezahlte Mitgliedsbeiträge gehen an den Bundesverband.
(2) Sachspenden stehen dem Gebietsverband zu, dem sie zugedacht sind.
(3) Geldspenden an den Bundesverband verbleiben diesem vollständig.
(4) Zweckgebundene Geldspenden an Landesverbände oder ihnen nachgeordnete Untergliederungen stehen den jeweiligen Gliederungen in vollem Umfang zu.
(5) Andere Geldspenden an Landesverbände oder ihnen nachgeordnete Untergliederungen verbleiben bei den jeweiligen Gliederungen, es sei denn der Bundesvorstand entscheidet im Einzelfall über eine Umverteilung.
(6) Das Aufkommen aus der Wahlkampfkostenerstattung steht dem jeweils beteiligten Landesverband zu. Hat der Bundesverband den entsprechenden Wahlkampf unterstützt, so ist er verhältnismäßig zu beteiligen.
§ 7 Buchführung & Rechenschaftsbericht
Der Bundesvorstand und die Landesverbände sind zur Buchführung verpflichtet. Diese hat den Vorschriften des Parteiengesetzes (PartG) zu entsprechen. Gleiches gilt für den jährlichen Rechenschaftsbericht.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Finanz- und Beitragsordnung wurde am 20.4.2022 vom Bundesvorstand beschlossen und tritt ab sofort in Kraft. Sie muss zur Bestätigung dem nächsten Bundesparteitag vorgelegt werden.