Satzungsvorschlag-Mittelfranken

Satzung des Bezirksverbandes Mittelfranken
Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative
(Die PARTEI)

Stand: 17.11.2018

§ 1 Zweck und Name
1Die Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer modernen föderalen Ordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt Die PARTEI entschieden ab.

2Die Bundespartei führt den Namen „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative“ und die Kurzbezeichnung „Die PARTEI“. Das Wort „PARTEI“ steht dabei als Akronym für den Namen der Partei.

3Der Bezirksverband Mittelfranken führt den Namen „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative – Bezirksverband Mittelfranken“ und die Kurzbezeichnungen – „Die PARTEI Mittelfranken“ – „Die PARTEI MILF“.

4Der Sitz des Bezirksverbandes ist Georgensgmünd.

5Die Tätigkeit des Bezirksverbandes erstreckt sich auf den Regierungsbezirk Mittelfranken.

§ 2 Mitgliedschaft
Der Erwerb der Mitgliedschaft und die Rechte und Pflichten der Mitglieder richten sich nach den geltenden Satzungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes.

§ 3 Organe
1Die Organe des Bezirksverbandes sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Gründungsversammlung.

2Der Vorstand vertritt die Partei im Tätigkeitsgebiet nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Organe. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder als Vertreter oder mehrere Vorstandsmitglieder als gemeinschaftliche Vertretung nach außen ermächtigen.

3Dem Vorstand gehören sieben Mitglieder an:
1. Ein Vorsitzender
2. ein stellvertretender Vorsitzender
3. der politische Geschäftsführer
4. der stellvertretende politische Geschäftsführer
5. der Bezirksschatzmeister
6. der Generalsekretär
7. ein Beisitzender

4Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

5Der Vorstand soll mindestens zweimal jährlich zusammentreten. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

6Auf Antrag eines Fünftels der Parteimitglieder im Tätigkeitsgebiet kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

7Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. der Gründungsversammlung.

8Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden von der Mitgliederversammlung, von der Gründungsversammlung oder vom Vorstand berufen.

9Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand aktiv bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er soll vom Vorstand in Entscheidungen einbezogen werden.

10Tritt ein Vorstandsmitglied zurück ist der Restvorstand ohne diesen weiterhin handlungsfähig.

§ 4 Mitgliederversammlung
1Die Mitgliederversammlung soll jährlich tagen, mindestens jedoch alle zwei Jahre.

2Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder bei deren/dessen Verhinderung von seiner/seinem Stellvertreter/in oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

3Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über die in § 9 PartG niedergelegten Angelegenheiten. Die Beschlüsse werden durch eine mindestens zweiköpfige, vom Parteitag gewählte Tagungsleitung beurkundet.

4Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Vorstandes und alle Mitglieder der Partei mit dauerhaftem Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt im Tätigkeitsgebiet des Verbandes.

5Gäste können durch Beschluss zugelassen werden, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

§ 5 Bewerber/innenaufstellung für Wahlen zu Volksvertretungen
1Für die Aufstellung von Bewerber/innen für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze, der Wahlordnungen, der Bundessatzung, der Landessatzung und dieser Satzung.

2Wahlkreisbewerber/innen sollen ihren Hauptwohnsitz im entsprechenden Wahlkreis haben.

3Falls kein Wahlkreisbewerber in einem Wahlkreis aufgestellt werden kann, kann dieser Wahlkreis mit einem Wahlkreisbewerber mit anderem Hauptwohnsitz -unter Zustimmung des Bezirksvorstand- in diesem aufgestellt werden.

§ 6 Auflösung und Verschmelzung
1Die Auflösung des Bezirksverbandes oder seine Verschmelzung mit einer anderen Partei oder deren Bezirksverband kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.

2Die Zustimmung des Landesvorstandes ist einzuholen.

§ 7 Parteiämter und Erstattungen
1Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten im Bezirksverband sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.

2Kosten und notwendige Auslagen im Zusammenhang mit Funktionen und Tätigkeiten im Bezirksverband können auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet werden.

3Über Erstattungen sowie deren Höhe und Umfang entscheidet der Bezirksvorstand.

§ 8 Satzungsänderungen
1Änderungen dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

2Anträge auf Satzungsänderung sind nur zulässig, wenn sie mindestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sind.