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Mittwoch, 19. Juni 2013

Die PARTEI vs. Roderich Egeler (Teil VIII)

Der Chefjurst der Partei Die PARTEI, Rechtsanwalt Tim C. Werner, teilt im Vorfeld der Bundestagswahl 2013 folgendes mit:

Aufgrund der Interventionen der PARTEI und der OSZE hat der Gesetzgeber nach der Bundestagswahl 2009 das Wahlrecht, insb. das Verfahren der Parteienzulassung geändert.

Das „Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen“, auch „Lex Sonneborn“ genannt, führte insb. zu diversen Änderungen im Bundeswahlgesetz (BWG). Hier die wichtigsten Neuerungen:
1.
Auf mein persönliches Drängen sitzen jetzt endlich auch Juristen im Bundeswahlausschuss (§ 9 Absatz 2 BWG: Ergänzung um zwei Richter des Bundesverwaltungsgerichts)
2.
Will der jetzt elfköpfige Bundeswahlausschuss einer Partei die Teilnahme an der Bundestagswahl verweigern, so bedarf es hierzu einer Zweidrittelmehrheit (!) im Ausschuss (§ 18 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 BWG). Vor der Gesetzesänderung hatte die einfache Mehrheit genügt, bei Stimmengleichheit hatte die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gegeben.
3.
Gegen die Nichtzulassung zur Bundestagswahl kann eine Partei nun das Bundesverfassungsgericht anrufen (§ 18 Abs. 4a Satz 1 BWG, Frist: Vier Tage). Das Bundesverfassungsgericht entscheidet noch vor der Wahl. Bis zur Entscheidung des Gerichts ist die Partei wie eine zur Wahl zugelassene (!) zu behandeln (§ 18 Abs. 4a Satz 2 BWG).
Für diese Beschwerdemöglichkeit wurde sogar unsere Verfassung, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, geändert:

In Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4c GG heißt es nun: „Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag.“